Verfassung der gemeinnützigen Jugendpreisstiftung der Hessischen Akademie Ländlicher Raum (HAL)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
- Die von der Hessischen Akademie der Forschung und Planung im ländlichen Raum e.V. (Kurzfassung: „Hessische Akademie Ländlicher Raum“) errichtete Stiftung führt den Namen „Jugendpreisstiftung der Hessischen Akademie Ländlicher Raum“. Die Hessische Akademie Ländlicher Raum ist gemeinnützig und im Vereinsregister Nr. 1471 beim Amtsgericht Marburg/ Lahn eingetragen.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Marburg. Das Sekretariat ist bei einem Fördernden Mitglied der Hessischen Akademie Ländlicher Raum untergebracht.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2
Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Arbeit in der Stiftung ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung bestehen in der Förderung und Unterstützung junger Menschen, die herausragende Leistungen auf wissenschaftlicher Grundlage in der Erkundung und zur Entwicklung des ländlichen Raums und seiner Kultur erbracht haben und erbringen. Die Förderung soll jungen Menschen zugute kommen, die in Hessen, dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen mit seinen historischen Bindungen an Hessen oder in den Partnerregionen des Landes Hessen leben.
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke durch
a) die Auslobung und Verleihung des Jugendpreises;
b) die Veröffentlichung mit Preisen ausgezeichneter Arbeiten in geeigneter Form;
c) die Feststellung und öffentliche Würdigung sonstiger herausragender Leistungen Jugendlicher im ländlichen Raum. - Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Vorstehender Auszug der Stiftungsverfassung:
Das Regierungspräsidium in Gießen hat das Stiftungsgeschäft am 22. April 1998 unter dem Aktenzeichen II 21 – 25 d 04/11 – (4) 35 genehmigt.
Die erste Ergänzung der Verfassung haben der Akademievorstand auf seinen Sitzungen am 23.1.2004, 5.5.2004 sowie 25.6.2004 und die 28. Versammlung der Mitglieder am 26.6.2004 in Lorsch beschlossen. Das Regierungspräsidium in Gießen hat die Ergänzung am 30. September 2004 unter dem Aktenzeichen II21.1-25d04/11 – (4)-35 genehmigt.
a)die Auslobung und Verleihung des Jugendpreises;
b)die Veröffentlichung mit Preisen ausgezeichneter Arbeiten in geeigneter Form;
c)die Feststellung und öffentliche Würdigung sonstiger herausragender Leistungen Jugendlicher im ländlichen Raum.











